01 / BEREICHERUNG
Ausgangspunkt ist der steuerliche Wert.
Für eine überschlägige Geldschenkung zieht der Rechner eingegebene Lasten oder Gegenleistungen vom Wert der aktuellen Zuwendung ab. Bewertungen von Grundstücken, Unternehmen, Nießbrauch oder gemischten Schenkungen folgen eigenen Regeln und gehören in fachkundige Hände.
02 / FREIBETRÄGE
20.000 bis 500.000 Euro.
Ehegatten und Lebenspartner haben 500.000 Euro Freibetrag, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel regelmäßig 200.000 Euro. Kinder verstorbener Kinder erhalten 400.000 Euro. Bei Schenkungen an Eltern, Großeltern und Personen der Steuerklasse II sowie an übrige Personen gelten regelmäßig 20.000 Euro.
03 / ZEHNJAHRESZEITRAUM
Vorerwerbe werden zusammengerechnet.
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Das Modell berechnet die Steuer des Gesamterwerbs und zieht die höhere aus rechnerischer oder eingegebener tatsächlich festgesetzter Steuer auf Vorerwerbe ab.
04 / TARIF
Steuerklasse und Wert bestimmen den Satz.
Die Tabelle des § 19 ErbStG reicht in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Klasse II von 15 bis 43 Prozent und in Klasse III von 30 bis 50 Prozent. Der Satz der erreichten Stufe gilt grundsätzlich für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
05 / HÄRTEAUSGLEICH
Knapp über der Grenze ohne Steuersprung.
Beim Überschreiten einer Tarifgrenze begrenzt § 19 Absatz 3 ErbStG den Mehrbetrag. Der Rechner wendet diesen Härteausgleich an und rundet den steuerpflichtigen Erwerb zuvor nach § 10 ErbStG auf volle 100 Euro ab.
06 / GRENZEN
Nicht jede Schenkung ist nur ein Geldbetrag.
Nicht berücksichtigt sind besondere Steuerbefreiungen, Immobilienbewertung, Familienheim, Betriebsvermögen, Nießbrauch, ausländisches Vermögen, beschränkte Steuerpflicht, Steuerübernahme durch den Schenker und abweichende frühere persönliche Verhältnisse.
07 / AMTLICHE QUELLEN